13.03.2019
Die Festlegung der
Bedingungen für die Einreise nach Großbritannien aus der Europäischen Union
obliegt nach einem ungeregelten Austritt Großbritanniens dem britischen
Gesetzgeber. Hinweise dazu
(in englischer Sprache).
Dort ist dargestellt, dass
für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen auch nach dem Austritt Großbritanniens ohne
Abkommen die Bedingungen weiterhin angewandt werden, die das Unionsrecht für
Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht.
Als Begleitdokument kann
demnach weiterhin der EU-Heimtierausweis
mitgeführt werden, der von einem ermächtigten Tierarzt in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurde und der Angaben zur Identifizierung des Tieres, zu seinem
Besitzer und zum Nachweis eines gültigen
Impfschutzes gegen die Tollwut enthält. Zudem muss bei Hunden der Pass die Angabe über
eine Behandlung gegen Bandwürmer
enthalten, deren Datum mindestens 24 Stunden und längstens 5 Tage (120 Stunden) vor der
Einreise liegt. Weiterhin ist anzuraten,
vor der Einreise Erkundigungen zu zulässigen Transportrouten bzw.
Transportmitteln einzuholen.
Bei einer Einreise mit Haustieren von Großbritannien
in die Europäische Union sollten sich Reisende mit Heimtieren
vorsichtshalber darauf einstellen, dass die mitgeführten Heimtiere bei der
Rückkehr aus Großbritannien die
tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einreise aus einem Drittland erfüllen
müssen. Welcher Drittlandstatus ("gelistet" oder nicht)
Großbritannien dann zukommt, hängt vom Stand des Listungsverfahrens nach Art 13
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ab. Ist dieses noch nicht initiiert bzw.
abgeschlossen, müssen nach derzeitigem Sachstand formal die Bedingungen für die
"Wiedereinreise aus einem nicht gelisteten Drittland" erfüllt werden.
Weitere Informationen zum grenzüberschreitenden Reisen mit Heimtieren
Auch im Bereich des
Veterinärrechts kommt Großbritannien im Fall eines ungeregelten Austritts der
Status eines Drittlandes zu. Tiere und Erzeugnisse von Tieren dürfen grundsätzlich
nur aus solchen Drittländern in die Europäische Union eingeführt werden, die
von dieser auf sog. Drittlandlisten für die jeweiligen Tiere geführt
werden.
Um die Auswirkungen eines ungeregelten Austritts für die betroffenen
Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der Europäischen Union zu mildern, haben die
Dienststellen der Europäischen Kommission im Rahmen ihres Notfallplans die
Aufnahme Großbritanniens in die entsprechenden Listen so vorbereitet, dass das
entsprechende rechtliche Verfahren unmittelbar nach dem Brexit abgeschlossen
werden kann.
Wie bei Einfuhren aus
anderen (gelisteten) Drittländern unterliegen die aus Großbritannien
eingeführten Sendungen der Veterinärkontrollpflicht an den (dann neuen)
Außengrenzen der Europäischen Union. Die Einfuhr hat nach Anmeldung über
zugelassene Veterinärgrenzkontrollstellen zu erfolgen. Dort wird eine
systematische Kontrolle der Nämlichkeit, der Begleitdokumente sowie des
Tiergesundheitsstatus vorgenommen. Die bei der Einfuhruntersuchung
vorzulegenden veterinärrechtlichen Begleitdokumente sind von dem bzw. der für
den Versandort zuständigen Amtstierarzt bzw. Amtstierärztin in Großbritannien
nach den Vorgaben des Unionsrechts zu erstellen.
Im Falle eines ungeregelten
Austritts Großbritanniens werden zusätzliche Kontrollen an den britischen
Veterinärgrenzkontrollstellen auch für Tiere und tierische Erzeugnisse
erfolgen, die nach Großbritannien eingeführt werden sollen. Das wird vorrangig
Sendungen betreffen, die aus Drittländern stammen und nach Transit durch die Europäische
Union nach Großbritannien eingeführt werden sollen.
Für Sendungen von Tieren
und tierischen Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union stammen, hat
Großbritannien angekündigt, keine zusätzlichen Einfuhrkontrollen durchführen zu
wollen und vorerst auch keine neuen tiergesundheitlichen Anforderungen für die
Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach Großbritannien festzulegen.
Ausführliche Informationen dazu (in englischer Sprache)