13.12.2021
In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 10. Dezember dem verschärften Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Wegen der steigenden Nachfrage nach Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind danach zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten ausnahmsweise auch Tierärztinnen und Tierärzte neben anderen Berufsgruppen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt. Das Impfen in Tierarztpraxen kann jedoch wegen der derzeitigen Impfstofflimitierung und noch ungeklärter Umsetzungsdetails noch nicht starten. Außerdem verpflichtet der Gesetzgeber impfwillige Tierärzte/-innen zur Teilnahme an einer ärztlichen Schulung. Die Bundestierärztekammer (BTK) wird bis zum 31. Dezember gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Muster-Curriculum für diese ärztliche Schulung erarbeiten .
Weitere Informationen der BTK zum Impfen durch Tierärzte/-innen
Der betreffende Paragraf des „ Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie “ im Wortlaut:
§ 20b
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker
zur Durch führung von Schutzimpfungen gegen das
Corona - virus SARS-CoV-2 bei
Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
1. sie hierfür ärztlich
geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung be stätigt wurde und
2.
ihnen eine
geeignete Räumlichkeit mit der Aus stattung zur
Verfügung steht, die für die Durch führung von
Schutzimpfungen gegen das Coro navirus SARS-CoV-2
erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in
andere geeignete Strukturen,
insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten zur Durchführung
der Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2, insbesondere zur
a) Aufklärung
b) Erhebung der Anamnese
einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der ak tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen
oder Allergien
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung
der zu impfenden Person,
2. Kenntnis
von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Kenntnis
von Notfallmaßnahmen bei eventuel len akuten
Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung
dieser Not fallmaßnahmen. Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass
diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige,
der an der jeweiligen ärztlichen Schulung
teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Bereits im
Rahmen von Modell vorhaben nach § 132j des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführte
ärztliche Schulungen berechtigen
zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:
1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker,
2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte und
3. die
Bundestierärztekammer ein Mustercurriculum für
die ärztliche Schulung der Tierärzte.
(4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung
von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches
Ge sundheitspersonal bleibt unberührt.