Corona-Impfung durch Tierärztinnen und Tierärzte

13.12.2021

Corona-Impfung durch Tierärztinnen und Tierärzte

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 10. Dezember dem verschärften Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Wegen der steigenden Nachfrage nach Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind danach zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten ausnahmsweise auch Tierärztinnen und Tierärzte neben anderen Berufsgruppen  zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt. Das Impfen in Tierarztpraxen kann jedoch wegen der derzeitigen Impfstofflimitierung und noch ungeklärter Umsetzungsdetails noch nicht starten. Außerdem verpflichtet der Gesetzgeber impfwillige Tierärzte/-innen zur Teilnahme an einer ärztlichen Schulung. Die Bundestierärztekammer (BTK) wird bis zum 31. Dezember gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Muster-Curriculum für diese ärztliche Schulung erarbeiten .

Weitere Informationen der BTK zum Impfen durch Tierärzte/-innen

Der betreffende Paragraf des „ Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie “ im Wortlaut:

§ 20b
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durch führung von Schutzimpfungen gegen das Corona - virus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung be stätigt wurde und
2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Aus stattung zur Verfügung steht, die für die Durch führung von Schutzimpfungen gegen das Coro navirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.

(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur
a) Aufklärung
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der ak tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,

2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuel len akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Not fallmaßnahmen. Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schulung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modell vorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:

1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker,

2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte und

3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Tierärzte.

(4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Ge sundheitspersonal bleibt unberührt.

Zum Bundesgesetzblatt


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